Gesetze / Gesetz zur befristeten Förderung einer Aktivierung des Bauüberhangs
ABüFöG§ 1
Förderungen betreffend den Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses 55 oder eines Effizienzgebäudes 55 im Rahmen der Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343) unter Kapitel 6093 Titel 893 72 des dazugehörigen Haushaltsplans auch gewährt werden, wenn
1.
die Förderung erst nach dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages beantragt wurde und die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen wurden und
2.
der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem Finanzvermittler erbringt, welches vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrages stattfand.