Gesetze / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
AGInsO§ 2 Geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.