Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
AGTierGesG§ 10 Beirat
(1) Bei der Tierseuchenkasse wird ein Beirat gebildet (Beirat der Tierseuchenkasse).
(2) Es entsenden für jeweils sechs Jahre
die Berufsvertretungen der Landwirte fünf Vertreter, die Tierhalter sind,
das Ministerium einen Vertreter, einen Vertreter des Landesamtes, auf Vorschlag des Landesamtes zwei Mitarbeiter der Tierseuchenbekämpfungs-/Tiergesundheitsdienste sowie auf Vorschlag der Tierärztekammer einen Amtstierarzt.
Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter bestimmt werden. Die Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen wie das jeweils von ihnen vertretene Mitglied erfüllen. Fällt ein Mitglied oder Stellvertreter innerhalb der Amtsperiode des Beirates aus, kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt oder ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.
(3) Im Falle des § 9 Abs. 2 kann das beteiligte Land im Einvernehmen mit dem Ministerium anteilig weitere Vertreter in den Beirat entsenden.
(4) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Regelung der Entschädigung erhalten sie nachgewiesenen Verdienstausfall sowie die Erstattung von Reisekosten nach dem geltenden Reisekostenrecht.
(5) Der Beirat wählt den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.