Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 16 Niederschrift

(1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von denjenigen, die die Schätzung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.

(2) Im übrigen kann das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der Schätzung durch Rechtsverordnung regeln.

§ 15 § 17