Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

AGTierNebG

§ 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 8 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,

das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, soweit die Zulassung und Überwachung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 betroffen ist, sowie

die Landkreise und kreisfreien Städte in allen übrigen Fällen.

§ 8 § 10