Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV 2022§ 7 Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren
(1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statistischen Bundesamt erfolgt elektronisch.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Statistische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung befreien, wenn für die Warenverkehre keine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Anmeldung schriftlich möglich. Für die schriftliche und elektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmeldefristen.
(3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren.
(4) Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Anmeldung mehrerer Sendungen in einer einzigen Warenposition gewähren. Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer einzigen Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn
Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 unberührt.
(5) Fehlanzeigen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch abzugeben.