Gesetze / ATA-OTA-G · BGBl I 2019, 2768

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

72 Normen · ausgefertigt 14.12.2019 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  3. § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
  4. § 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
  5. § 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  6. § 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  7. § 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  8. Abschnitt 2 · Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
  9. Unterabschnitt 1 · Allgemeines
  10. § 6 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  11. Unterabschnitt 2 · Ausbildung
  12. § 7 Ziel der Ausbildung
  13. § 8 Gemeinsames Ausbildungsziel
  14. § 9 Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
  15. § 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
  16. § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  17. § 12 Dauer
  18. § 13 Teile der Ausbildung
  19. § 14 Ausbildungsorte
  20. § 15 Pflegepraktikum
  21. § 16 Praxisanleitung
  22. § 17 Praxisbegleitung
  23. § 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
  24. § 19 Gesamtverantwortung der Schule
  25. § 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
  26. § 21 Staatliche Prüfung
  27. § 22 Mindestanforderungen an Schulen
  28. § 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  29. § 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer
  30. § 25 Anrechnung von Fehlzeiten
  31. Unterabschnitt 3 · Ausbildungsverhältnis
  32. § 26 Ausbildungsvertrag
  33. § 27 Pflichten des Ausbildungsträgers
  34. § 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
  35. § 29 Ausbildungsvergütung
  36. § 30 Sachbezüge
  37. § 31 Überstunden und ihre Vergütung
  38. § 32 Probezeit
  39. § 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  40. § 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  41. § 35 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  42. § 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  43. § 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
  44. Abschnitt 3 · Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
  45. § 38 Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
  46. § 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  47. § 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
  48. § 41 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
  49. § 42 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
  50. § 43 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  51. § 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
  52. § 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
  53. § 46 Anpassungsmaßnahmen
  54. § 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  55. § 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  56. § 49 Eignungsprüfung
  57. § 50 Kenntnisprüfung
  58. § 51 Anpassungslehrgang
  59. Abschnitt 4 · Dienstleistungserbringung
  60. Unterabschnitt 1 · Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
  61. § 52 Dienstleistungserbringung
  62. § 53 Meldung der Dienstleistungserbringung
  63. § 54 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  64. § 55 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
  65. § 56 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  66. § 57 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
  67. § 58 Pflicht zur erneuten Meldung
  68. Unterabschnitt 2 · Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
  69. § 59 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
  70. Abschnitt 5 · Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
  71. Unterabschnitt 1 · Zuständigkeit
  72. § 60 Zuständige Behörde
  73. Unterabschnitt 2 · Weitere Aufgaben
  74. § 61 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
  75. § 62 Warnmitteilung
  76. § 63 Löschung einer Warnmitteilung
  77. § 64 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
  78. § 65 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  79. Abschnitt 6 · Verordnungsermächtigung
  80. § 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  81. Abschnitt 7 · Bußgeldvorschriften
  82. § 67 Bußgeldvorschriften
  83. Abschnitt 8 · Übergangs- und Schlussvorschriften
  84. § 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
  85. § 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  86. § 70 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
  87. § 71 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
  88. § 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen