Gesetze / ArbPlSchG · BGBl I 1957, 293
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
22 Normen · ausgefertigt 30.03.1957 · Änderungen
- Abschnitt 1 · Grundwehrdienst und Wehrübungen
- § 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
- § 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
- § 3 Wohnraum und Sachbezüge
- § 4 Erholungsurlaub
- § 5 Benachteiligungsverbot
- § 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
- § 7 Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
- § 8 Vorschriften für Handelsvertreter
- § 9 Vorschriften für Beamte und Richter
- § 10 Freiwillige Wehrübungen
- § 11
- § 11a Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst
- § 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten
- § 13 Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben
- Abschnitt 2 · Meldung
- § 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
- Abschnitt 3 · Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- § 14a Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
- § 14b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen
- § 14c Verfahren
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 15 Begriffsbestimmungen
- § 16 Sonstige Geltung des Gesetzes
- § 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
- § 17 Übergangsvorschrift