Gesetze / AwSV · BGBl I 2017, 905

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

73 Normen · ausgefertigt 18.04.2017 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Kapitel 1 · Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
  4. § 1 Zweck; Anwendungsbereich
  5. § 2 Begriffsbestimmungen
  6. Kapitel 2 · Einstufung von Stoffen und Gemischen
  7. Abschnitt 1 · Grundsätze
  8. § 3 Grundsätze
  9. Abschnitt 2 · Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
  10. § 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
  11. § 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
  12. § 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
  13. § 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
  14. Abschnitt 3 · Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
  15. § 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
  16. § 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
  17. § 10 Einstufung fester Gemische
  18. § 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
  19. Abschnitt 4 · Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
  20. § 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
  21. Kapitel 3 · Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  22. Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  23. § 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
  24. § 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
  25. § 15 Technische Regeln
  26. § 16 Behördliche Anordnungen
  27. Abschnitt 2 · Allgemeine Anforderungen an Anlagen
  28. § 17 Grundsatzanforderungen
  29. § 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
  30. § 19 Anforderungen an die Entwässerung
  31. § 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
  32. § 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
  33. § 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
  34. § 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
  35. § 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
  36. Abschnitt 3 · Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
  37. § 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
  38. § 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
  39. § 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
  40. § 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
  41. § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
  42. § 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
  43. § 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
  44. § 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
  45. § 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
  46. § 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
  47. § 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
  48. § 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
  49. § 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
  50. § 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
  51. Abschnitt 4 · Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
  52. § 39 Gefährdungsstufen von Anlagen
  53. § 40 Anzeigepflicht
  54. § 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
  55. § 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
  56. § 43 Anlagendokumentation
  57. § 44 Betriebsanweisung; Merkblatt
  58. § 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
  59. § 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
  60. § 47 Prüfung durch Sachverständige
  61. § 48 Beseitigung von Mängeln
  62. Abschnitt 5 · Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
  63. § 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
  64. § 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  65. § 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
  66. Kapitel 4 · Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
  67. § 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
  68. § 53 Bestellung von Sachverständigen
  69. § 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
  70. § 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen
  71. § 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen
  72. § 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
  73. § 58 Bestellung von Fachprüfern
  74. § 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
  75. § 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
  76. § 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
  77. § 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
  78. § 63 Pflichten der Fachbetriebe
  79. § 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
  80. Kapitel 5 · Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
  81. § 65 Ordnungswidrigkeiten
  82. § 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
  83. § 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
  84. § 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
  85. § 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
  86. § 70 Prüffristen für bestehende Anlagen
  87. § 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
  88. § 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
  89. § 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  90. Schlussformel
  91. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
  92. Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
  93. Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
  94. Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  95. Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  96. Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  97. Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)