Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge

Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.

§ 479b § 479d