Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 110

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.

Art 109 Art 111