Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 125

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstrecken.

Art 124 Art 126