Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 144

Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann.

Art 143 Art 147