Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 179

Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis nach den bisherigen Gesetzen durch Eintragung in ein öffentliches Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behält er diese Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Art 178 Art 180