Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 182

Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.

Art 181 Art 183