Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 98

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rückzahlung oder Umwandlung verzinslicher Staatsschulden, für die Inhaberpapiere ausgegeben oder die im Staatsschuldbuch eingetragen sind.

Art 97 Art 99