Gesetze / BImSchV 20 1998 · BGBl I 1998, 1174
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
15 Normen · ausgefertigt 27.05.1998 · Änderungen
- Inhaltsübersicht
- Erster Teil · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Zweiter Teil · Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
- § 3 Lagerung in Tanklagern
- § 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
- § 5 Bewegliche Behältnisse
- § 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
- Dritter Teil · Verfahren zur Messung und Überwachung
- § 7 Meßöffnungen und Meßplätze
- § 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Vierter Teil · Gemeinsame Vorschriften
- § 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
- § 11 Zulassung von Ausnahmen
- § 12 Zugänglichkeit der Normen
- § 13 Ordnungswidrigkeiten
- Fünfter Teil · Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 14 Übergangsregelung
- § 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)