Gesetze / BImSchV 44 · BGBl I 2019, 804
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
39 Normen · ausgefertigt 13.06.2019 · Änderungen
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Bezugssauerstoffgehalt
- § 4 Aggregationsregeln
- § 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
- § 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
- § 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
- § 8 An- und Abfahrzeiten
- Abschnitt 2 · Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
- § 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
- § 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
- § 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
- § 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
- § 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
- § 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
- § 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
- § 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
- § 19 Ableitbedingungen
- § 20 Abgasreinigungseinrichtungen
- Abschnitt 3 · Messung und Überwachung
- § 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
- § 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
- § 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
- § 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
- § 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
- § 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
- § 27 Messplätze
- § 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
- § 29 Kontinuierliche Messungen
- § 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
- § 31 Einzelmessungen
- Abschnitt 4 · Gemeinsame Vorschriften
- § 32 Zulassung von Ausnahmen
- § 33 Weitergehende Anforderungen
- § 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften
- § 35 Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 5 · Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
- § 36 Anlagenregister
- § 37 Informationsformate und Übermittlungswege
- Abschnitt 6 · Schlussvorschriften
- § 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
- § 39 Übergangsregelungen
- Anlage 1 (zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
- Anlage 2 (zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
- Anlage 3 (zu § 30) Umrechnungsformel