Gesetze / BKADV · BGBl I 2010, 716

Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

11 Normen · ausgefertigt 04.06.2010 · Änderungen

  1. § 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
  2. § 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
  3. § 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
  4. § 4 Personenbezogene Daten sonstiger Personen
  5. § 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
  6. § 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
  7. § 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
  8. § 8 Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
  9. § 9 Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
  10. § 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
  11. § 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle