Gesetze / BKompV · BGBl I 2020, 1088

Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

18 Normen · ausgefertigt 14.05.2020 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
  4. § 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung
  5. § 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
  6. § 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope
  7. § 6 Bewertung weiterer Schutzgüter
  8. § 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
  9. § 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
  10. § 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
  11. § 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
  12. § 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung
  13. § 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
  14. § 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung
  15. § 14 Höhe der Ersatzzahlung
  16. § 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
  17. § 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
  18. § 17 Übergangsvorschriften
  19. § 18 Inkrafttreten
  20. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1) Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
  21. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Liste der Biotoptypen und -werte
  22. Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
  23. Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1) Naturräume in Deutschland
  24. Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4) Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
  25. Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes