Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
BKrFQV 2020§ 4 Weiterbildung
(1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzufrischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein. Besondere Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden. Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen unter Einhaltung von Satz 2 ist zulässig.
(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Eine Ausbildungseinheit kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.
(3) Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten sind die
Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.