Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

BPräsWahlG

§ 8

Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 7 § 9