Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
BPädFortbV§ 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
(1) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer spezialisierten berufs- und betriebspädagogischen Funktion in einem konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen und seine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen hochspezialisiertes Wissen deutlich und die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden.
(2) Spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen sind:
Andere spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen können zugelassen werden, soweit sie nach Breite und Tiefe den vorgenannten gleichwertig sind sowie im Rahmen der unter § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben liegen.