Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz

BRüG

§ 31

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.

(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.

§ 30b § 32