Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz
BbgÖbVIG§ 20 Anhörung der Berufsvertretung
Die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure soll bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen ihrer Rechtsverhältnisse angehört werden.