Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 4 Zulassung

(1) Die Zulassung wird durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde erteilt. Sie wird mit dem in der Urkunde angegebenen Datum der Aushändigung wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späteres Datum bestimmt ist.

(2) Wer nach § 2 zugelassen werden soll, ist von der Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Pflichterfüllung zu vereidigen. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über den Diensteid gelten entsprechend.

Abschnitt 2

Berufsausübung

§ 3 § 5