Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BbgAGBGB§ 11 Anfall an den Fiskus
Fällt das Vermögen eines Vereins gemäß § 45 Abs. 3, § 46 des Bürgerlichen Gesetzbuches an den Fiskus, wird die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, vom Ministerium der Finanzen getroffen.