Gesetze / Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BbgAGBGB§ 33 Sicherheit der Grundpfandrechte
Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nur als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswertes liegt.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen