Gesetze / Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz

BbgAbfBodG

§ 17a Abfallvermeidungsprogramm

Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde beteiligt sich am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie kann an dessen Stelle ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm für das Land aufstellen.

§ 17 § 18