Gesetze / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz
BbgAbwAG§ 16 Zweckbindung, Verwaltungsaufwand (zu § 13 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
Das Aufkommen aus der Abgabe wird nach Abzug des Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe des Haushaltsplanes entsprechend der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften