Gesetze / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz

BbgAbwAG

§ 16 Zweckbindung, Verwaltungsaufwand (zu § 13 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)

Das Aufkommen aus der Abgabe wird nach Abzug des Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe des Haushaltsplanes entsprechend der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.

Abschnitt 4

Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 15 § 17