Gesetze / Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz

BbgAbwAG

§ 6 Abgabefreiheit für Kleineinleitungen (zu § 8 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.

Abschnitt 2

Abgabepflicht

§ 5 § 7