Gesetze / Brandenburgisches Archivgesetz

BbgArchivG

§ 15 Archivgut des Landtages

Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gemäß § 4 zur Übernahme angeboten werden.

§ 14 § 16