Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 11 Gefahrenverhütung

Jede Person hat sich beim Umgang mit Sachen und Stoffen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Sachen und Stoffen so zu verhalten, dass Menschen, Tiere und Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat sie, soweit ihr zumutbar, zu beseitigen.

§ 10 § 12