Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 19 Rechtsstellung der Mitwirkenden im Katastrophenschutz
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitwirkenden im Katastrophenschutz nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt für ihre Rechtsstellung § 27 entsprechend.
(2) Die Mitwirkenden im Katastrophenschutz leisten ihren Dienst nach § 18 freiwillig und ehrenamtlich. Sie können für ihre Aus- und Fortbildung an Lehrgängen der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 gegen Kostenerstattung teilnehmen.
Kapitel 4
Gesundheits- und Sozialwesen