Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 23 Aufsicht über die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen

Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen unterliegen im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 18 mit ihren Einheiten der Aufsicht der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden sowie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums als oberster Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Mitwirkung. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu überprüfen.

Teil 3

Brandschutz und Hilfeleistung

Kapitel 1

Organisation der Feuerwehren

§ 22 § 24