Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

BbgBKG

§ 4 Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz, in der überörtlichen Hilfeleistung und im Katastrophenschutz

die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter durch Einrichtungen für die Feuerwehren und die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung öffentlicher Notstände zu unterstützen, soweit dafür ein Bedarf besteht,

im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 2 für die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu sorgen und

Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und zur Abwehr sowie Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz) zu treffen.

(2) Die Landkreise müssen

eine überörtliche Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und Schutzziele für ihr Gebiet festlegen,

Alarm- und Einsatzpläne aufstellen, abstimmen und fortschreiben und

sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen treffen.

§ 3 § 5