Gesetze / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 7 Gesamtführung
Einsätze nach diesem Gesetz werden, soweit erforderlich, von der Gesamtführung geleitet und koordiniert. Die Gesamtführung hat
der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindebürgermeister, der Amtsdirektor, der Oberbürgermeister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
der Oberbürgermeister, der Landrat oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.