Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,

Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,

Kräne, mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen,

Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes,

Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden,

Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen,

Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,

Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 (ABl. L 2749 vom 8.11.2024) geändert worden ist, durch eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist,

gebäudeunabhängige stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, L 90243 vom 17.4.2024, L 90256 vom 23.4.2024, L 90493 vom 7.8.2024, L 90109 vom 5.2.2025, L 90794 vom 8.10.2025, L 90132 vom 17.2.2026), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/1561 (ABl. L 1561 vom 30.7.2025) durch eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist.

Abweichend von Satz 1 Nummer 14 und 15 sind auf die dort genannten baulichen Anlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 entsprechend anzuwenden.

Einzelnorm

§ 2