Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 27 Tragende Wände, Stützen

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,

für Balkone nur, wenn sie Teil des Rettungsweges sind,

für offene Gänge nur, wenn sie als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

Einzelnorm

§ 26 § 28