Gesetze / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb von Wohnungen,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 Quadratmeter in nicht mehr als zwei Geschossen.
Satz 1 gilt entsprechend für Leitungen, die auf Dächern über Wände nach § 30 Absatz 2 hinweggeführt werden.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
Einzelnorm