Gesetze / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 46 Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Einzelnorm
Abschnitt 7
Nutzungsbedingte Anforderungen