Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 46 Blitzschutzanlagen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Einzelnorm

Abschnitt 7

Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 45 § 47