Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 48 Wohnungen

(1) Innerhalb jeder Wohnung müssen die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. § 43 findet entsprechende Anwendung.

(2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel und Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen.

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

(4) In Wohnungen müssen

Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Einzelnorm

§ 47 § 49