Gesetze / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 67 Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zuzulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für
Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder
Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.
§ 86a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt; der Zulassung einer Abweichung bedarf es auch nicht, wenn bautechnische Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur geprüft werden, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange werden berührt.
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, sowie von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, von Regelungen des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert in Textform zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 87 ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.
Einzelnorm