Gesetze / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 69 Behandlung des Bauantrags
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat binnen drei Wochen nach Eingang des Bauantrags zu prüfen, ob die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen vollständig sind und den Eingang des Bauantrages zu bestätigen. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung unverzüglich die Behörden und Stellen nach Absatz 4. Diese haben innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen,
welche weiteren behördlichen Entscheidungen für das Vorhaben von der Baugenehmigung eingeschlossen werden oder zum Baubeginn vorliegen müssen und
ob weitere Bauvorlagen oder sonstige Unterlagen zur Beurteilung des Bauantrages und für Entscheidungen nach Nummer 1 vorzulegen sind.
Die Eingangsbestätigung hat auch die Mitteilung über Entscheidungen nach Nummer 1 zu umfassen.
(2) Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn mit der Eingangsbestätigung zur Behebung aller Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gilt ergänzend,
dass auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das bauaufsichtliche Verfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden,
dass die einheitliche Stelle ein Verfahrenshandbuch für Bauherrinnen und Bauherren bereitstellt und diese Informationen auch im Internet zugänglich macht, dabei gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität eingeht sowie die im Internet veröffentlichten Informationen durch die einheitliche Stelle um Hinweise ergänzt werden, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im Land Brandenburg für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind,
dass nach Eingang der vollständigen Unterlagen die Bauaufsichtsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren erstellt und diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls der Bauherrin oder dem Bauherrn mitteilt.
Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die nach Landesrecht zuständige Stelle.
(4) Sind die Bauvorlagen sowie die sonstigen Unterlagen vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein,
deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird und ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.
Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Behörde oder Stelle nach Absatz 4 dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, ist, vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung, deren Benehmen zur Erteilung der Baugenehmigung erforderlich.
(5) Soweit bundes- und landesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens abzugeben. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist ein, steht der öffentliche Belang der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Dies gilt entsprechend, wenn die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beachtende Frist nicht eingehalten wird.
(6) Eine gemeinsame Besprechung mit den am Verfahren zu beteiligenden Behörden und Stellen soll durchgeführt werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens dienlich ist.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen. Absatz 5 und § 72 Absatz 2 bleiben unberührt.
Einzelnorm