Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 32 Bezüge für den Sterbemonat
Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat stehen in voller Höhe zu.
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BbgBeamtVGDie Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat stehen in voller Höhe zu.