Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 38 Waisengeld
(1) Kinder der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld wird gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht hatte. In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.