Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

Der Witwe, dem Witwer, der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 28 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 34, 35 und den §§ 37 bis 40 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 36 gilt entsprechend.

§ 40 § 42