Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 53 Pflegekosten

Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.

§ 52 § 54