Gesetze / Brandenburgisches Bestattungsgesetz

BbgBestG

§ 14 Anatomische Sektion

Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.

§ 13 § 15