Gesetze / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 31 Genehmigungsbehörde
Zuständige Behörden für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung nach § 30 Absatz 5 von Friedhöfen sind die Landrätinnen oder Landräte oder die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden. Die Baugenehmigung ersetzt die Genehmigung nach Satz 1.